52 StGB abzusehen sei. Es bestehe vor diesem Hintergrund kein öffentliches Bedürfnis, einen 86-Jährigen, welcher sein gesamtes Leben mit einem tadellosen strafrechtlichen Leumund verbracht habe, aufgrund so geringer Tatfolgen und derart geringer Schuld mit einem Strafregistereintrag zu bestrafen. Somit habe ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht zu erfolgen (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; pag. 189).