173 f.). Die Verteidigung führte demgegenüber aus, sollte die Kammer wider Erwarten von einer eventualvorsätzlichen Begehung von Art. 91a Abs. 1 SVG ausgehen, sei zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten der Atemalkoholtest ca. zwei Stunden später habe durchgeführt werden können. Der Beschuldigte habe freiwillig mitgemacht. Damit seien die Schuld und die Tatfolgen derart gering, dass von einer Strafe in Anwendung von Art. 52 StGB abzusehen sei.