13. Ausführungen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft verwies für die Bemessung der Sanktion auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien). Der vorliegende Unfall sei etwas schwerer als der in den VBRS-Richtlinien referenzierte Bagatellunfall, jedoch deutlich weni-