12. Allgemeine Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 129 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Kammer ist nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden.