hiernach) handelt es sich vorliegend um eine Strafe im untersten Bereich. Eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen kommt nicht in Betracht (vgl. Art. 34 StGB und Art. 34 aStGB). Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Weil beide Gesetzesversionen damit zu einer gleichwertigen Strafe führen, sind integral die im Tatzeitpunkt geltenden alten Bestimmungen des StGB (aStGB) anzuwenden.