Vorliegend hat sich der tatbestandsmässige Erfolg allerdings nicht verwirklicht. Der Beschuldigte traf rund zwei Stunden nach der Kollision zu Hause ein, weshalb die Polizei seine Atemalkoholkonzentration feststellen konnte. Es liegt demnach ein (vollendeter) Versuch vor. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte musste die Kollision mit dem Personenwagen von F.________ wahrgenommen haben. Ferner hielt er es gestützt auf die Reaktion von F.________ mindestens für möglich, bei dessen Fahrzeug einen Sachschaden verursacht zu haben.