55 Abs. 1 und Abs. 3 SVG). Ein Unfall mit Sachschaden genügt für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5.4.2017 E. 1.3.3). Eine Atemalkoholkontrolle wurde später beim Beschuldigten denn auch durchgeführt. Indem der Beschuldigte am 17.11.2017 weiterfuhr bzw. sich vom Unfallort entfernte, entzog er sich einer wahrscheinlichen Blut- bzw. Atemalkoholkontrolle. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG. Entsprechendes wird denn auch von der Verteidigung nicht bestritten. Vorliegend hat sich der tatbestandsmässige Erfolg allerdings nicht verwirklicht.