Bei der Kollision kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht von einem ganz geringen Bagatelldelikt gesprochen werden. Der Beschuldigte kollidierte an einer übersichtlichen Stelle am helllichten Tag mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug. Dabei übersah er ein weiteres Fahrzeug komplett. Durch die Kollision entstand sowohl am Fahrzeug des Beschuldigten als auch an jenem von F.________ ein Sachschaden in nicht unerheblicher Höhe. Der Beschuldigte fuhr nach der Kollision einfach weiter. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung war nach diesem Unfallhergang die Anordnung einer Blutalkoholkontrolle allerdings wahrscheinlich (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 3 SVG).