Dementsprechend erübrigen sich Ausführungen zu Art. 92 Abs. 1 SVG bzw. dazu, ob die Vorinstanz von fahrlässiger oder (eventual-)vorsätzlicher Begehung ausging, zumal Entsprechendes nach dem Gesagten keinen Einfluss auf die vorliegende Beurteilung von Art. 91a Abs. 1 SVG hat. In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz einer Kollision mit Sachschaden nicht ausstieg und F.________ weder seinen Namen noch seine Adresse bekannt gab, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 51 Abs. 3 SVG). Bei der Kollision kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht von einem ganz geringen Bagatelldelikt gesprochen werden.