14 gründung in Rechtskraft erwächst. Die Kammer ist daher nicht an die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (BGE 120 IV 10 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1189/2017 vom 23.5.2018 E. 1.3). Sie kann den Vorwurf der (versuchten) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit uneingeschränkt und vollumfänglich neu überprüfen. Dementsprechend erübrigen sich Ausführungen zu Art.