Das Bundesgericht bejaht den Eventualvorsatz, wenn «der Fahrzeuglenker der die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann» (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; GIGER, a.a.O., N. 40 zu Art. 91a). 10.3 Subsumtion