SVG ist als Erfolgsdelikt zu betrachten. Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es (definitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahr(un)fähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen. Mit Bezug auf die Tatvariante des Sich-Widersetzens soll der Tatbestand nach bundesgerichtlicher Praxis indes bereits vollendet sein, wenn die Untersuchung erschwert, verzögert oder behindert wird (RIEDO, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 229 f. zu Art. 91a).