vereitelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2014 vom 13.11.2014 E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d; GIGER, in: SVG Kommentar, 8. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 91a). Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 1 SVG bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeugführer unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26.1.2018 E. 2.3; 6B_1323/2016 vom 5.4.2017 E. 1.2;