Selbst wenn diesbezüglich von eventualvorsätzlichem Handeln ausgegangen würde, lasse sich daraus noch nicht auf eine eventualvorsätzlich begangene Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schliessen. Es sei in Einklang mit den Ausführungen der Vorinstanz höchstens von einer fahrlässigen Begehung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung