Die Nichtaufführung von Art. 100 Ziff. 1 SVG im Dispositiv bedeute folglich nicht, die Vorinstanz sei von einer vorsätzlichen Begehung der Tatbestände ausgegangen. Vielmehr habe die Vorinstanz dem Beschuldigten in Bezug auf Art. 92 Abs. 1 SVG keinen Vorsatz unterstellt (pag. 202). Im Übrigen bilde der Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall keinen Bestandteil des Berufungsverfahrens. Selbst wenn diesbezüglich von eventualvorsätzlichem Handeln ausgegangen würde, lasse sich daraus noch nicht auf eine eventualvorsätzlich begangene Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schliessen.