92 Abs. 1 SVG mindestens eventualvorsätzlich begangen. Wie die Vorinstanz selbst ausgeführt habe, habe der Beschuldigte aufgrund der Umstände zumindest annehmen müssen, einen Sachschaden begangen zu haben. Indem der Beschuldigte trotzdem weggefahren sei, habe er die Verletzung von Art. 51 SVG zumindest in Kauf genommen (pag. 195 f.). Darauf entgegnete die Verteidigung, gemäss Urteilsbegründung der Vorinstanz habe der Beschuldigte Art. 36 Abs. 4 und Art. 51 Abs. 3 SVG fahrlässig verletzt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse Art. 100 Ziff. 1 SVG im Dispositiv nicht erwähnt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23.12.2016 E. 1.2). Die Nichtaufführung von Art.