Auch das spätere Verhalten des Beschuldigten, der wieder nach Hause gegangen sei, spreche gegen eine vorsätzliche Begehung (pag. 188). Die Generalstaatsanwaltschaft replizierte, zwar sei die Vorinstanz – ohne weitere Begründung – von einer fahrlässigen Begehung von Art. 92 Abs. 1 SVG ausgegangen. Es sei jedoch das Urteilsdispositiv in Rechtskraft erwachsen und in diesem sei lediglich von pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall die Rede. Art. 100 Ziff. 1 SVG werde im Dispositiv nicht erwähnt. Die Kammer sei folglich an die Würdigung der Vorinstanz nicht gebunden. Richtigerweise habe der Beschuldigte Art. 92 Abs. 1 SVG mindestens eventualvorsätzlich begangen.