Betreffend Art. 92 Abs. 1 SVG sei die Vorinstanz korrekterweise von Fahrlässigkeit ausgegangen. Folglich könne dem Beschuldigten in Bezug auf Art. 91a Abs. 1 SVG nicht Vorsatz unterstellt werden. Weil der Beschuldigte keinen Unfall bemerkt habe, könne auch nicht von der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ausgegangen werden. Dieser Tatbestand könne nicht fahrlässig begangen werden (pag. 186 f.). Auch das spätere Verhalten des Beschuldigten, der wieder nach Hause gegangen sei, spreche gegen eine vorsätzliche Begehung (pag.