171, pag. 174). Die Verteidigung führte demgegenüber am 24.12.2018 aus, nach neuster Rechtsprechung habe ein Fahrzeugführer zwar grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen, wenn er in einen Unfall verwickelt sei, ausser wenn dieser unzweifelhaft auf eine völlig vom Fahrzeugführer unabhängige Ursache zurückzuführen sei (BGE 142 IV 324 E. 1.3.3). Aber auch mit dieser verschärften Rechtsprechung bleibe Art. 91a Abs. 1 SVG ein Vorsatzdelikt. Art. 91a Abs. 1 SVG sei nicht bereits erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall verurteilt worden sei (pag. 185). Betreffend Art.