12 zumindest habe annehmen müssen, sich von einer Unfallstelle zu entfernen, habe er zumindest in Kauf genommen, sich durch das Wegfahren einem Alkoholtest zu entziehen. Damit habe er sich schuldig gemacht der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (pag. 173) bzw. des Versuchs dazu (pag. 171, pag. 174).