Es könne mithin nicht von einem ganz geringen Bagatelldelikt die Rede sein (pag. 172). Selbst wenn, hätte der Beschuldigte gestützt auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung auch dann mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle rechnen müssen. Anders verhalte sich dies nur, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen sei (Urteile des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26.1.2018 und 6B_1323/2016 vom 5.4.2017; pag. 172). Der Beschuldigte habe seine Pflichten gemäss Art. 51 SVG zumindest eventualvorsätzlich verletzt, indem er von der Unfallstelle weggefahren sei.