Der Beschuldigte sei in erheblichem Masse unaufmerksam gewesen, indem er beim Einbiegen in die übersichtliche C.________strasse gleich zwei Fahrzeuge übersehen habe und auf der entfernteren Fahrbahnhälfte mit dem zweiten Fahrzeug kollidiert sei. Ferner seien an den Fahrzeugen deutlich sichtbare Schäden entstanden. Die Reparaturkosten seien im Unfallaufnahmeprotokoll für das Fahrzeug des Beschuldigten auf CHF 1‘500.00 und für jenes von F.________ auf CHF 2‘000.00 geschätzt worden. Es könne mithin nicht von einem ganz geringen Bagatelldelikt die Rede sein (pag.