10. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) 10.1 Ausführungen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte in der Berufungsbegründung vom 12.11.2018 aus, die Argumentation der Vorinstanz, es habe sich um ein «ganz geringes Bagatelldelikt» gehandelt, erstaune in mehrfacher Hinsicht. Der Beschuldigte sei in erheblichem Masse unaufmerksam gewesen, indem er beim Einbiegen in die übersichtliche C.________strasse gleich zwei Fahrzeuge übersehen habe und auf der entfernteren Fahrbahnhälfte mit dem zweiten Fahrzeug kollidiert sei.