Dies führt nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte kollidierte auf der C.________strasse im Rahmen seines Linksabbiegemanövers mit seiner rechten vorderen Fahrzeugecke mit der linken hinteren Fahrzeugecke des Lieferwagens von F.________. Dabei musste er die Kollision wahrgenommen und aufgrund des Verhaltens von F.________ einen Sachschaden an dessen Lieferwagen zumindest für möglich gehalten haben.