Die Kammer geht gestützt auf die konkreten Umstände – und insbesondere dem Verhalten von F.________ nach der Kollision – vielmehr davon aus, dass der Beschuldigte die Kollision wahrgenommen und einen Sachschaden am Lieferwagen von F.________ zumindest für möglich gehalten haben muss. Dies führt nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt zu folgendem Beweisergebnis: