11 gutachtet und ihn auf die Kollision hingewiesen hätten (pag. 58, Z. 44 ff.; pag. 60, Z. 124 f.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht einleuchtend, der Beschuldigte habe keineswegs mit einem Sachschaden gerechnet. Entsprechende Beteuerungen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu betrachten. Die Kammer geht gestützt auf die konkreten Umstände – und insbesondere dem Verhalten von F.___