Bei einer Vollbremsung kommt ein Fahrzeug zum Schluss abrupt zum Stillstand. Dieser Vorgang ist nicht ohne Weiteres von einer zumindest leichten Kollision zu unterscheiden. Entsprechend überzeugt nicht, dass der Beschuldigte – selbst wenn er die fragliche Kollision effektiv nicht gehört hätte – felsenfest davon überzeugt gewesen sein will, keinen Sachschaden verursacht zu haben. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte die entsprechenden Zeichen von F.________ und dessen Vater offenbar richtig deutete. Er habe beobachten können, wie diese einen Schaden be-