handelte. Entsprechendes bestritt der Beschuldigte denn auch nicht mehr. Seine anfängliche Aussage, er habe nur einen alten Schaden festgestellt, ist mithin als Schutzbehauptung zu betrachten. Mit Blick auf den nicht unerheblichen Schaden am Fahrzeug von F.________ und an jenem des Beschuldigten ist ferner davon auszugehen, dass die Kollision zumindest nicht geräuschlos und nicht völlig unspürbar vonstatten ging. Des Weiteren gab der Beschuldigte zu, eine «starke» Vollbremsung gemacht zu haben (pag. 58, Z. 43; pag. 60, Z. 91 f.; pag. 62, Z. 199 f.; pag. 87, Z. 33). Bei einer Vollbremsung kommt ein Fahrzeug zum Schluss abrupt zum Stillstand.