sen. Auch die Aussagen des Beschuldigten zum Schaden an seinem Fahrzeug vermögen nicht zu überzeugen. Es kann gestützt auf die Fotodokumentation der Polizei davon ausgegangen werden, dass der Schaden am Personenwagen des Beschuldigten mit jenem am Fahrzeug von F.________ korreliert. Auf dem Fahrzeug von F.________ konnten hinten links in der Höhe von 48 bis ca. 60 cm blaue Lackspuren gesichtet werden (pag. 19). Diese Lackspuren passen zu den Kratzern am blauen Auto des Beschuldigten, die auf der gleichen Höhe festgestellt werden konnten (pag. 20). Die Kammer hat mithin keine Zweifel daran, dass es sich beim Schaden am Auto des Beschuldigten um die Spuren der Kollision vom 17.11.2017