und er habe G.________ überhaupt nicht gesehen (pag. 59, Z. 62; pag. 89, Z. 14). Gestützt auf die konkreten örtlichen Begebenheiten muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte entgegen seinen Behauptungen nicht genügend auf den Verkehr auf der C.________strasse geachtet hatte. Bei einem richtig und aufmerksam durchgeführten Kontrollblick gegen rechts hätte er sowohl G.________ als auch F.________ von Weitem erkennen müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte nie behauptete, seine Sehkraft oder die Sicht auf die Strasse seien beeinträchtigt gewe-