62, Z. 190). Dann erklärte er jedoch, die Kratzer an seinem Auto würden nichts beweisen – er höre den Vorwurf, aber das überzeuge ihn nicht (pag. 62, Z. 192 f.; vgl. auch pag. 88, Z. 14 ff.) bzw. es habe keinen Zusammenstoss gegeben (pag. 88, Z. 30). Unter Berücksichtigung der konkreten Strassenverhältnisse sind die Aussagen des Beschuldigten schwer nachvollziehbar. Von der E.________strasse weg verläuft die C.________strasse nach einer leichten Kurve während ca. 100 Metern gerade bis zur Einmündung der Garage an der C.________strasse (vgl. Geoportal des Bundes, https://map.geo.admin.ch/). Kurz nach der Kurve wird die Höchstge-