88, Z. 21 f.). Der Kammer erschliesst sich allerdings nicht, warum der Beschuldigte nach seiner Vollbremsung ernsthaft davon hätte ausgehen können, F.________ wolle einen Sachschaden nur vortäuschen. Nach Vorhalt der Beweismittel versuchte der Beschuldigte den Vorfall ferner immer wieder zu bagatellisieren. Für ihn sei das kein Unfall, sondern ein Vorfall gewesen (pag. 62, Z. 189 ff.). Des Weiteren sagte der Beschuldigte in Bezug auf die Kollision slalomartig aus. Zwar anerkannte er nach Vorhalt der Beweismittel, einen Unfall verursacht zu haben (pag. 61, Z. 152 f.; pag. 62, Z. 190).