Er sei aus einer reinen Vorsichtssituation nicht ausgestiegen (pag. 89, Z. 1 f.). Mit seinen Aussagen gab der Beschuldigte selbst zu erkennen, verstanden zu haben, dass F.________ von einem Schaden bzw. einer Kollision ausgegangen sei – andernfalls wäre kein ausfälliges Verhalten von F.________ zu erwarten gewesen. Zudem erklärte der Beschuldigte, er habe gedacht, F.________ habe ihn «hochnehmen» wollen. Das habe er lächerlich gefunden (pag. 60, Z. 116) bzw. er habe angenommen, F.________ wolle ihn für etwas beschuldigen, das er nicht gemacht habe (pag. 88, Z. 21 f.).