59, Z. 79 f.). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, weil er diesfalls den Wagen von F.________ sicherlich wahrgenommen hätte, zumal ihm der Stau bereits beim Kontrollblick nach links hätte auffallen müssen. Entsprechendes behauptete der Beschuldigte jedoch nie. Vielmehr hielt er später wiederum fest, es habe am fraglichen Tag keinen Stau gegeben (pag. 87, Z. 25) – es sei absolut freie Fahrt gewesen (pag. 58, Z. 40). Der Beschuldigte versuchte das Verhalten von F.________ ferner als ungebührlich darzustellen. So habe er nicht aussteigen wollen, weil er nicht gewollt habe, dass F.________ ausfällig werde. Er sei aus einer reinen Vorsichtssituation nicht ausgestiegen (pag.