Eine Kollision habe er jedoch weder gehört noch gespürt (pag. 57 ff.; pag. 87 ff.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 125 f., S. 11 f. der Urteilsbegrünung) erachtet die Kammer die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als wenig plausibel. Der Beschuldigte widersprach sich hinsichtlich der Verkehrssituation. Zuerst behauptete er, F.________ sei wohl «ziemlich schnell» von rechts gekommen (pag. 7), während er später behauptete, er habe den Lieferwagen erst gesehen, als dieser nicht habe weiterfahren können, weil vor ihm ein Fahrzeug gestanden sei. Es habe dort eine Lichtsignalanlage und es gebe oft Stau (pag. 59, Z. 79 f.).