__ sei schwarz gewesen (pag. 53, Z. 58), obwohl es sich um einen weissen Lieferwagen handelte und vielmehr das Auto des Beschuldigten dunkelblau war. Ferner behauptete er, F.________ habe mit dem Beschuldigten gesprochen (pag. 54, Z. 108 ff.), was sowohl F.________ als auch der Beschuldigte bestritten. Die entsprechenden Angaben können falsche Erinnerungen oder eine Interpretation der Gestik von F.________ darstellen. Das (ohnehin unbestrittene äussere) Kerngeschehen schilderte G.________ jedoch einheitlich. Die tatzeitnächsten Aussagen des Beschuldigten wurden rund zwei Stunden nach dem Vorfall handschriftlich festgehalten.