Diese Aussagen stimmen mehrheitlich mit den Aussagen von F.________ überein. G.________ belastete den Beschuldigten denn auch nicht übermässig. So betonte er wiederholt, der Beschuldigte sei sehr langsam bzw. mit Schritttempo gefahren (pag. 52, Z. 48; pag. 53, Z. 80). Es sei nur eine minime Kollision gewesen (pag. 53, Z. 90) und seiner Meinung nach hätten beide Fahrzeuge rechtzeitig bremsen können (pag. 54, Z. 95 f.). Es sind im Übrigen keine Gründe ersichtlich, weshalb G.________ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. Zwar sind den Aussagen von G.________ durchaus gewisse Ungereimtheiten zu entnehmen. So gab er an, das Fahrzeug von F.________ sei schwarz gewesen (pag.