den Zeugen einen Fussgänger. Diesbezüglich erklärte er jedoch überzeugend, er habe den Zeugen erst gesehen, als dieser zu Fuss zur Unfallstelle gekommen sei – er wisse nicht, woher dieser gekommen sei. Weil er zu Fuss gekommen sei, habe er angenommen, er sei ein Fussgänger gewesen (pag. 85, Z. 4 ff.). Auf die glaubhaften Aussagen von F.________ kann nach Ansicht der Kammer mithin abgestellt werden.