84, Z. 14). Auch die Interaktion mit dem Beschuldigten beschrieb F.________ gleichbleibend und ausführlich – sie hätten versucht ihm zu zeigen, dass es einen Vorfall gegeben habe und er aussteigen solle. Er und sein Vater hätten Handgesten gemacht. Der Beschuldigte habe sie jedoch ignoriert und sei dann plötzlich davon gefahren (pag. 84, Z. 15 ff.). F.________ gab ferner offen zu, wenn er sich nicht mehr erinnern konnte (pag. 84, Z. 28 ff.; pag. 85, Z. 28 ff.). Zwar nannte F.________ den Zeugen einen Fussgänger.