Diese Aussagen bestätigte F.________ bei seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Zwar gab er bei dieser Befragung zuerst an, er sei auf der C.________strasse 30 km/h gefahren (pag. 84, Z. 13). Auf Frage erklärte er jedoch, er könne sich selbst nicht mehr an seine Geschwindigkeit erinnern. Der Zeuge habe gesagt, er sei mit normaler Geschwindigkeit gefahren. Es könne sein, dass er ca. 45 km/h gefahren sei (pag. 84, Z. 32 ff.). F.________ konnte zudem anschaulich schildern, wie es einen Knall gegeben und er die Kollision gespürt habe (pag. 84, Z. 14).