7 die Polizei an der Unfallstelle eintraf, war der Beschuldigte nicht mehr vor Ort. Die Polizei suchte den Beschuldigten ca. zwei Stunden später zu Hause auf, wobei mit dem Beschuldigten ein Atemalkoholtest durchgeführt werden konnte. Der Beschuldigte wies dabei eine Atemalkoholkonzentration von 0.00‰ auf. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, die Kollision physisch und/oder akustisch wahrgenommen zu haben.