Hätte er die Kollision gespürt, hätte er sofort die Flucht ergriffen oder er wäre ausgestiegen. Der Beschuldigte sei demgegenüber ca. zwei Minuten an der Unfallstelle geblieben. Weil er gedacht habe, es sei nichts passiert, würden auch die Gesten von F.________ nichts am Beweisergebnis ändern. Es sei vielmehr nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte in seinem Alter und im Hinblick auf mindestens zwei aufgebrachte Männer nicht aus dem Fahrzeug habe begeben wollen (pag. 187 f.).