Er habe glaubhaft ausgesagt. Es könne nicht aufgrund der Zeugenaussagen angenommen werden, der Beschuldigte habe die Kollision gehört oder gespürt. Zudem habe G.________ nicht mehr als ein Kratzgeräusch gehört. Gemäss F.________ habe es einen Knall gegeben. Die Gegenüberstellung dieser Aussagen verdeutliche die stark subjektive Wahrnehmung. Auf der C.________strasse herrsche zudem ein ständig erhöhter Geräuschpegel. Es sei folglich auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Er sei der Überzeugung gewesen, nichts Falsches gemacht zu haben. Hätte er die Kollision gespürt, hätte er sofort die Flucht ergriffen oder er wäre ausgestiegen.