Die Verteidigung führte in ihrer Stellungnahme vom 24.12.2018 demgegenüber aus, gestützt auf das korrekte vorinstanzliche Beweisergebnis habe der Beschuldigte nach der Kollision ca. zwei Minuten ohne auszusteigen auf der Strasse in seinem Fahrzeug gewartet, bevor er weggefahren sei (pag. 185). In casu könne unter Berücksichtigung aller Umstände und im Einklang mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe bemerkt, dass sich ein Unfall ereignet habe (pag. 186). Der Beschuldigte habe konstant ausgesagt, keine Kollision wahrgenommen zu haben. Er habe glaubhaft ausgesagt.