Es sei folglich nicht überzeugend, dass der Beschuldigte «felsenfest überzeugt» gewesen sei, es sei zu keiner Kollision gekommen. Der Beschuldigte habe gewusst bzw. habe aufgrund der Umstände zumindest annehmen müssen, dass er sich von einer Unfallstelle entfernt habe und dieses Verhalten widerrechtlich sei (pag. 173). Die Verteidigung führte in ihrer Stellungnahme vom 24.12.2018 demgegenüber aus, gestützt auf das korrekte vorinstanzliche Beweisergebnis habe der Beschuldigte nach der Kollision ca. zwei Minuten ohne auszusteigen auf der Strasse in seinem Fahrzeug gewartet, bevor er weggefahren sei (pag.