Der Beschuldigte habe daher trotz seines vorgerückten Alters die Kollision sowohl gespürt als auch gehört (pag. 172). Selbst wenn dies nicht zutreffe, habe er aufgrund der Umstände annehmen müssen, einen Sachschaden verursacht zu haben. Unbestrittenermassen seien unmittelbar nach der Kollision F.________ und dessen Vater aus dem beschädigten Fahrzeug ausgestiegen. Sie hätten mit dem Beschuldigten Blickkontakt gehabt und