7. Ausführungen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte in der Berufungsbegründung vom 12.11.2018 aus, Zeuge G.________ habe angegeben, die Kollision gehört zu haben. Dies habe auch F.________ vor Gericht bestätigt. Dieser habe zudem die Kollision gespürt. Mithin sei davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte die Kollision wahrgenommen habe. Dies gelte umso mehr, als der Beschuldigte sein Gehör als «immer noch genügend» eingeschätzt und nie behautet habe, sein Gehör sei durch andere Geräusche beeinträchtigt gewesen. Der Beschuldigte habe daher trotz seines vorgerückten Alters die Kollision sowohl gespürt als auch gehört (pag.