Des Weiteren befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 1.12.2017 (pag. 1 f.), das Unfallaufnahmeprotokoll vom 17.11.2017 (pag. 3 ff.), der Nachtrag zum Polizeirapport vom 10.1.2018 (pag. 16 f.), die Fotodokumentation vom 10.1.2018 (pag. 18 ff.) sowie die von der Verteidigung eingereichten Fotos von der C.________strasse (pag. 93 ff.). Auch hier wird auf die amtlichen Akten und sofern vorhanden auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 120 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung) verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.