91a Abs. 1 SVG zu würdigen (pag. 83). Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Beweisergebnis, der Beschuldigte habe gewusst, dass man bei einem Unfall aussteigen müsse und er sich sonst strafbar mache. Er habe in diesem Moment jedoch überhaupt nicht daran gedacht, weil er sich sicher gewesen sei, dass nichts passiert sei. Diese Aussage sei dem Beschuldigten zu glauben, weil er geschockt gewirkt und auf die Gesten von F.________ nicht reagiert habe. Er habe folglich nicht mit der Polizei gerechnet (pag. 152 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung).