5 Schuldsprüche wegen einfacher Verkehrsregelverletzung sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall sind in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 12.7.2018 im Sinne von Art. 344 StPO vor, den angeklagten und hier angefochtenen Sachverhalt gemäss Bst. c auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 11 hiernach) i.V.m. Art. 91a Abs. 1 SVG zu würdigen (pag.